Besondere Geschäftsbedingungen für die Velo Frankfurt 2024, 25.–26.5.2024


1. Teilnahmebedingungen

Den Besonderen Geschäftsbedingungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an der Velo Frankfurt der Frankfurter Messe & Event GmbH zugrunde. Soweit in diesen Besonderen Geschäftsbedingungen anderweitige Festlegungen getroffen werden, gelten die hier folgenden Bestimmungen.

2. Organisator/Vertragspartner

Frankfurter Messe & Event Gmbh
Waldstraße 226
63071 Offenbach

Telefon: +49 69 75 01- 4374 und -4967
Email: vertrieb@velo-frankfurt.de

Internet: www.velo-frankfurt.de

3. Veranstaltungsort

Frankfurt/Main, Eissporthalle

4. Veranstaltungstermin und Öffnungszeiten

25.–26.5.2024, 10.00-18.00 Uhr

Zugang für Aussteller: Samstag: 08:00 –19:30 Uhr und Sonntag: 09:00 – 22:00 Uhr. Änderung vorbehalten.

5. Aufbauzeiten

24.5.2024 von 10:00 – 20:00 Uhr. Aufbau 23.5. auf Anfrage

Für die fristgerechte Einhaltung haftet der Aussteller.

Änderungen vorbehalten.

6. Abbauzeit

26.5.2024, 19:00-22.00 Uhr. Abbau 27.5. auf Anfrage. Änderung vorbehalten.

7. Anmeldeschluss

14.5.2024

Frühbucherrabatt I von 10% endet am 30.9.2023

Frühbucherrabatt II von 5% endet am 30.11.2023

8. Nomenklatur

Anhänger, Fahrradträger für PKW; Bekleidung, Schuhe, Helm; Bikepacking; Cargobike, Lastenrad, Transportrad; E-Bike; Elektromobilität; Ergonomie; Fachliteratur, Zeitschriften, Bücher; Fahrradkunst, urbane Fahrradkultur; Fahrradreise, Radtouren; Fahrradzubehör, Ausstattung; Falträder; Familienmobilität; Gesundheit, Fitness, Ernährung; Gravelbikes; Kinder & Velo Kids; Kinder- und Jugendrad; Mountainbike; Multimodalität; Navigation, GPS, Application; Outdoor & Freizeit; Politik, Verbände, Vereine, Organisationen; Renn- und Triathlonfahrrad; Schlösser, Werkzeuge; Smart cycling; Sonstiges; Spezialrad (Faltrad, Liegerad, Trike, Reha-Mobil, Tandem); Stadtfahrrad, Trekking-, Reise- und Tourenfahrrad; Startup Cycling; Teile, Zubehör; Touren-/Reiseräder; Tourismus, Reise- und Ausflugsziel; Training, Spinning; Urban Bikes; Urban Mobility; Versicherung.

9. Zulassung

Zur Ausstellung können nur Firmen, Verbände und Institutionen zugelassen werden, die der Nomenklatur der Veranstaltung entsprechen. Für Vereine aus dem Tourismus-Bereich gilt Kategorie A. Startups, die nicht länger als 36 Monate vor Messebeginn bestehen, können als solche zugelassen werden. Über die Zulassung zur Veranstaltung und die Platzierung entscheidet der Organisator nach eigenem Ermessen. Die Aufnahme zusätzlicher Unternehmen in den angemieteten Stand ist nur als registrierter Mitaussteller möglich. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Es wird keine Mitausstellergebühr erhoben.

10. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das vom Organisator zur Verfügung gestellte Online-Buchungsportal (https://velo-frankfurt.de/buchen). Besondere Platzierungs-wünsche als Bedingung für eine Beteiligung können nicht anerkannt werden. Ebenso werden Anmeldungen unter Vorbehalt nicht berücksichtigt. Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Teilnehmer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Frankfurter Messe & Event GmbH zur Teilnahme an der Velo Frankfurt 2024 sowie die Besonderen Geschäftsbedingungen für die Velo Frankfurt 2024 an.

11. Standflächenmiete

Gemäß der Beschreibung im Velo Online-Buchungsportal: Frühbucher erhalten bis einschließlich 30.9.2023 einen Rabatt von 10% auf die Standfläche und bis einschließlich 30.11.2023 einen Rabatt von 5% auf die Standfläche und ab 50qm einen Flächenrabatt von 5%.

12. Richtlinien

Die im Standplan definierten vorgegebenen Standgrenzen dürfen nicht überschritten werden. Es gelten die technischen Richtlinien der Eissporthalle Frankfurt, u.a. müssen alle beim Aufbau verwendeten Materialien und zelte B1 zertifiziert (schwer entflammbar) und auch als solche gekennzeichnet sein. Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Organisators. Die Messe verpflichtet die Aussteller, Wandabgrenzungen zu Standnachbarn zu schaffen. Die Standfläche ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus durch den Organisator festgesetzten Termin zurückzugeben. Auf den Standbau oder den Hallenboden aufgebrachtes Material sowie Teppichklebeband und Klebstoffreste sind einwandfrei ohne Beschädigung des Untergrundes zu beseitigen.

Andernfalls ist der Organisator berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben vorbehalten. Der Aussteller haftet darüber hinaus für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.

13. Ausstellerausweise

Die Ausstellerausweise sind gültig für die Zeit vom ersten bis zum letzten Veranstaltungstag und bieten Zugang zur gesamten Veranstaltung. Die Zahl der kostenfreien Ausstellerausweise ergibt sich aus den angemeldeten Quadratmetern.

– bis zu 19 m² 3 Ausweise

– 20 – 50 m² 1 zusätzlicher Ausweis für jede weiteren angefangenen 10 m²

– ab 51 m² 1 zusätzlicher Ausweis für jede weiteren angefangenen 20 m²

Zusätzliche Ausstellerausweise können kostenpflichtig zum Preis von 10,00 € /Stück zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer angefordert werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Velo Frankfurt 2024, 25.–26.5.2024

I. Allgemeines

1. Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt unter Anerkennung der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen im Online-Buchungsportal (https://velo-frankfurt.de/buchen). Der Aussteller haftet für Fehler beim Ausfüllen der Online-Formulare. Mit der Anmeldung erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass seine Angaben für Zwecke der Messebearbeitung gespeichert, ausgewertet und im Zusammenhang hiermit ggf. auch an Dritte weitergegeben werden. Weitere Informationen zum Datenschutz finden sich in der Datenschutzerklärung (https://velo-frankfurt.de/datenschutz/). Der Aussteller verpflichtet sich auch zur Beteiligung an Besucher- und Auswertungsprogrammen und erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen über seine Beteiligung über Medien verbreitet werden.

2. Zulassung

Der Vertrag kommt mit der Annahme der rechtsverbindlich und vollständig ausgefüllten Standanmeldung des Ausstellers zustande. Dokumentiert wird der Abschluss durch eine schriftliche Teilnahmebestätigung durch den Organisator. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Der Organisator kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Aussteller bzw. Mitaussteller von der Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.

3. Platzierung

Die Platzierung wird unter Berücksichtigung des Themas sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten durch den Organisator vorgenommen. Ein Tausch der zugeteilten Standfläche mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung nicht erlaubt. Der Organisator darf von der vom Aussteller gewünschten Größe, Form und Lage des zugeteilten Platzes abweichen. Dadurch werden weder Ersatzansprüche des Ausstellers noch ein Recht zum Rücktritt begründet. Der Aussteller muss akzeptieren, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber der ursprünglichen Planung verändert haben kann. Ersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen.

4. Mitaussteller

Mitaussteller ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eigenem Personal und Material ausstellt. Die Teilnahme von Mitausstellern ist nur zulässig, wenn diese vorab angemeldet wird. Wollen mehrere Aussteller gemeinsam einen Platz mieten, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen bevollmächtigten gemeinschaftlichen Ausstellungsvertreter zu benennen, mit dem allein die Verhandlungen seitens des Organisators erfolgen. Der Bevollmächtigte haftet für ein Verschulden seiner Vollmachtgeber wie auch für eigenes Verschulden.

5. Verkaufsregelungen

Der Direktverkauf von Ausstellungsgütern ist vom Organisator zugelassen. Der Verkauf von Produkten, die dem Charakter der Messe widersprechen, ist nicht erlaubt. Es dürfen nur neuwertige Ausstellungsgüter ausgestellt werden, die zu dem Branchenangebot der Messe gehören. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten. Der Organisator kann verlangen, dass Ausstellungsgüter entfernt werden, die in der Standanmeldung nicht enthalten waren oder sich als belästigend oder gefährdend erweisen oder auch mit dem Veranstaltungsziel nicht vereinbar sind. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so entfernt der Organisator die Veranstaltungsgüter auf Kosten des Ausstellers. Urheberrechtliche und sonstige gewerbliche Schutzrechte an den Ausstellungsgütern hat der Aussteller sicher zu stellen. Dienstleistungen wie der Verleih von Fahrrädern zu Testzwecken hat kostenlos zu erfolgen.

6. Zahlungsbedingungen

Die Miete der Standfläche (Standmiete) und alle sonstigen Entgelte sind Nettopreise, zu denen zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen wird und zu entrichten ist. Für die Standfläche erhält der Aussteller mit / nach der Standbestätigung eine Rechnung; über Nebenkosten und Standbaupakete ist die Rechnungsstellung abhängig vom Bestelltermin. Sämtliche Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung schriftlich gegenüber dem Organisator erfolgen. Die Abtretung von Forderungen gegenüber dem Organisator ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Organisators zulässig. Die Aufrechnung von Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zur Sicherung der Forderungen behält sich der Organisator vor, das Vermieterpfandrecht auszuüben und das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Für Schäden an dem Pfandgut haftet der Organisator nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

7. Vertragsauflösung

Bei Stornierung der Standbuchung werden 100% der Standmiete fällig. Die Standmiete ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn der Aussteller seine Teilnahme absagt oder ohne eine solche Absage an der Veranstaltung nicht teilnimmt.

Der Organisator ist zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung berechtigt, wenn der Aussteller seine ihm aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt hat und der Stand nicht rechtzeitig vor Eröffnung der Veranstaltung erkennbar belegt ist. Ferner kann der Organisator den Vertrag aus wichtigem Grund ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die Standzuteilung aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erfolgte bzw. die Voraussetzungen zur Stand-Zulassung nicht mehr bestehen und der Aussteller dies zu vertreten hat. Die Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung der Standmiete entsprechend Punkt 6 sowie zur Bezahlung aller durch seine Anmeldung

veranlassten Leistungen bleibt in diesen Fällen bestehen. Der Organisator behält sich vor eine Veranstaltung abzusagen, wenn die unveränderte Durchführung der Veranstaltung mangels Ausstellerinteresse wirtschaftlich unzumutbar ist. Die bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Aussteller haben kein Anrecht auf Schadensersatz für den Veranstaltungsausfall. Die bereits geleisteten Anzahlungen seitens des Ausstellers werden zurückgezahlt.

8. Höhere Gewalt

Ist der Organisator aufgrund von höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, genötigt die Veranstaltung zu kürzen, zu verschieben oder abzusagen, wird der Aussteller von seiner Verpflichtung zur Zahlung der Standmiete und sonstiger Kosten entbunden. Der Aussteller erhält hieraus weder Kündigungsrechte noch Schadensersatzansprüche. Wenn die Veranstaltung aus wichtigem Grund zeitlich oder räumlich verlegt werden muss, gilt die Anmeldung des Ausstellers auch für den neuen Termin und zu den neuen Bedingungen, falls der entsprechenden Mitteilung des Organisators nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird.

9. Haftung /Versicherung

Die Haftung des Organisators für Schäden, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht – für Schäden, die der Organisator vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat; – in Fällen einfacher und leichter Fahrlässigkeit für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie – vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen – für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Organisator beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Aussteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In den Fällen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Organisators – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Organisator bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für gewerbliche Kunden sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit durch den Organisator ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach Ablehnung der Ansprüche mit einem entsprechenden Hinweis an den Organisator gerichtlich geltend gemacht werden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Organisators für seine Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung seiner Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit Versicherungsschutz aufgrund einer Haftpflichtversicherung besteht. Sie gelten auch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit nach zwingenden Normen des Produkthaftungsrechts für Personen und Sachschäden gehaftet wird. Der Aussteller haftet für alle Personen- und Sachschäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Die Haftung umfasst insbesondere auch Beschädigungen der Räumlichkeiten und der Umgebung.

10. Ausstellerausweise

Für die Durchführungszeit der Messe erhalten die Aussteller kostenlos die in den Besonderen Bedingungen festgelegte Anzahl der Ausstellerausweise. Zusätzlich geforderte Ausweise sind kostenpflichtig. Das Betreten der Messeobjekte ist nur mit den vom Organisator herausgegebenen, nicht übertragbaren Ausstellerausweisen gestattet.

11. Werbung /Unterhaltung /Aufzeichnungen

Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihm hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Das Herumtragen oder -fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des gemieteten Messestandes ist nicht gestattet. Dies gilt auch für das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des eigenen Standes.

Musik- und Lichtdarbietungen jeder Art sowie der Betrieb von Lautsprecheranlagen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Organisator und sind vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Diese Genehmigung kann ebenso wie eine Genehmigung zur Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten oder Lichtbildgeräten im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Veranstaltungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden. Bei Wiedergabe vervielfältigter Musik ist es Sache des Ausstellers, die entsprechenden Aufführungsgenehmigungen einzuholen und die Gebühren hierfür zu tragen. Der Organisator ist berechtigt, über Messestände und Ausstellungsgüter der Aussteller in Wort und Bild zu berichten und die Aufnahmen für die Veranstaltungswerbung zu verwenden. Das gewerbliche Fotografieren, Filmen und Zeichnen innerhalb des Veranstaltungsgeländes bedarf der schriftlichen Genehmigung durch den Organisator.

12. Bildrechte

Der Veranstalter behält es sich vor, die Veranstaltung in Bild und Ton aufzuzeichnen, bzw. die Aufzeichnung durch Dritte vorzunehmen und das aufgezeichnete Material zu verwerten. Die Verwertungsrechte an den Bildern, auch wenn einzelne Personen darauf zu erkennen sind, liegen vollumfänglich bei dem Veranstalter. Der Aussteller willigt ein, dass die Fotografien und Aufzeichnungen, die während der Velo Frankfurt von ihm oder seinen Mitarbeitern oder anderweitig engagierten Personen erstellt werden, entgeltfrei von dem Veranstalter in unveränderter oder geänderter Form zu eigenen Presse- und Marketingzwecken verwendet werden (auch kommerziell) dürfen, und zwar ohne eine räumliche und zeitliche Beschränkung der Verwendung sowie an Dritte zur nicht kommerziellen Nutzung weitergegeben werden dürfen. Der Aussteller verpflichtet sich, seine Mitarbeiter, Hostessen und alle beteiligten Personen auf diesen Umstand hinzuweisen.

II. Messestände

1. Standbaubestimmungen

Ausstellungsstände einschließlich Einrichtungen und Exponaten sowie Werbeträger sind so zu errichten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Für die statische Sicherheit der Stände ist der Aussteller verantwortlich und ggf. nachweispflichtig. Soweit nicht anders vermerkt, ist die Gestaltung des Standes unter Einhaltung aller Vertragsbedingungen Sache des Ausstellers. Der Abtransport von Messegut sowie der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung sind unzulässig. Der Organisator ist berechtigt, bei schuldhaften Verstößen dem Aussteller eine in jedem Einzelfall vom Organisator nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Amtsgericht zu überprüfende Konventionalstrafe in Höhe von minimal 500 Euro bis maximal 3.000,00 € in Rechnung zu stellen. Hat der Organisator wegen des schuldhaften Pflichtverstoßes auch Anspruch auf Schadensersatz, so ist die Konventionalstrafe auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Ausstellungsgüter, die sich nach dem Abbau-Endtermin noch auf den Ständen befinden, werden auf Kosten des Ausstellers entsorgt Im Übrigen gelten die technischen Richtlinien des Hallenbetreibers und die Regelungen innerhalb des Ausstellerserviceheftes.

2. Standbaugenehmigung

Ausgehend davon, dass alle gängigen technischen Richtlinien aufgeführten eingehalten werden, ist es bei eingeschossigen Standbauten in den Hallen, soweit sie eine Grundfläche von nicht mehr als 100 m2 haben und nicht höher als 3,00 m sind, nicht erforderlich, eine Zeichnung zur Genehmigung einzureichen. Bei allen von der Norm abweichenden Standbauten ist eine Genehmigung des Organisators einzuholen. Beanstandungen der Lage, Art oder Größe des Standes, die nicht nach (Teil I, Punkt 3) ausgeschlossen sind, müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus dem Organisator schriftlich mitgeteilt werden.

3. Allgemeine Vorschriften

Der Aussteller unterliegt während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Hausordnung des Hallenbetreibers und des Organisators. Den Anordnungen der Vertreter des Hallenbetreibers und des Organisators ist Folge zu leisten. Die im Ausstellerserviceheft festgelegten Auf- und Abbautermine sind präzise einzuhalten. Der Aussteller ist verpflichtet seinen Stand während der gesamten Messelaufzeit innerhalb der festgelegten Öffnungszeit personell zu besetzen. Die Lieferfahrzeuge müssen nach zügiger Entladung aus dem Anfahrtsbereich entfernt werden. Während der Öffnungszeiten ist jeglicher Verkehr auf dem Ausstellungsgelände verboten. Die Feuerlöschgeräte, Notausgänge und Hinweisschilder müssen direkt erreichbar bzw. deutlich sichtbar sein. Die Gänge sind als Rettungswege immer frei zu halten. Während der Veranstaltung dürfen nur Fahrzeuge das Messegelände befahren, die über eine Einfahrtsgenehmigung bzw. einen Parkschein verfügen. Das Entladen von Fahrzeugen während der Veranstaltung muss rechtzeitig vor Beginn der täglichen Öffnungszeit abgeschlossen werden. Die Fahrzeuge müssen das Gelände nach dem Entladen sofort wieder verlassen. Binnen einer Stunde nach Ablauf der täglichen Öffnungszeit für Besucher müssen Aussteller und Begleitpersonen die Hallen verlassen und das Gelände von Fahrzeugen geräumt haben. Im Übrigen gelten die Bedingungen des Hallenbetreibers.

III. Sonstige Leistungen

1. Sicherheitsservice

Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Organisators. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes und ggf. darauf befindlicher Wertgegenstände ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Veranstaltung. Mitarbeiter des ausstellenden Unternehmens dürfen sich nachts nicht am Stand aufhalten. Der Organisator empfiehlt, wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung unter Verschluss zu halten.

2. Reinigung /Entsorgung

Der Organisator hat sich dem vorsorgenden Schutz der Umwelt verpflichtet. Bei Einsatz getrennter Abfallentsorgungssysteme hat sich der Aussteller daran zu beteiligen. Der Organisator sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Für die tägliche Reinigung des Messestandes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Die Reinigungsarbeiten müssen bis zur täglichen Öffnung der Halle abgeschlossen sein. Müll und Verpackungsmaterialien sind vollständig vom Aussteller zu entsorgen. Nach Abbau des Messestandes zurückbleibende Materialien werden kostenpflichtig entsorgt. Die anfallenden Gebühren werden dem Verursacher nachträglich in Rechnung gestellt.

3. Versorgungsanschlüsse

VersorgungsanschIüsse sind  über die entsprechenden Formulare zu bestellen. Die Installationen bis zum Standanschluss werden ausschließlich von den vom Organisator bzw. vom Hallenbetreiber zugelassenen Firmen ausgeführt. Bei eigenem Standbau können Installationen innerhalb des Standes auch von Fachfirmen ausgeführt werden. Im Schadensfall haftet der Aussteller für die durch die Installation verursachten Schäden. Verbrauchskosten, Kosten für Installationen und sonstige Dienstleistungen werden gesondert berechnet, soweit dies in den Besonderen Geschäftsbedingungen nicht anders geregelt ist. Aufträge sind den entsprechenden Formblättern der Ausstellerunterlagen zu entnehmen. Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als zulässig, können auf Kosten des Ausstellers vom Organisator bzw. vom Hallenbetreiber entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung nicht gemeldeter oder nicht auf Veranlassung durch den Organisator ausgeführter Anschlüsse entstehen, haftet der Aussteller. Eine Haftung durch den Organisator für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen bei der Stromversorgung ist ausgeschlossen, sofern er diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

4. Schlussbestimmungen

Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Abmachungen müssen, um Gültigkeit zu erlangen, vom Organisator schriftlich bestätigt werden. Behördliche Genehmigungen hat grundsätzlich der Aussteller einzuholen. Er ist dafür verantwortlich, dass die GEMA-Bestimmungen sowie die gewerberechtlichen, polizeirechtlichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere auch das Gerätesicherheitsgesetz. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis und aus Anlass dieses Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte sich eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, bleibt dadurch die Gültigkeit der Bestimmung im Übrigen unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine dem Regelungszweck entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.

5. Erfüllungsort /Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Offenbach. Das gilt auch für den Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Stand: August 2023